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1. a) | Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die
vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn,
daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum
vorhanden sind;
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b) | Beitragsmonate nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
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c) | Beitragsmonate nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
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2. | Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bzw.
303 dieses Bundesgesetzes sowie
§ 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und
§ 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
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3. | Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß
§ 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bezogen hat;
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4. | Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den
§§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw.
226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz enthalten;
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5. | Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß
§ 17 des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
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(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist nicht für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a und
228a) anzuwenden.