Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach
§ 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach
§ 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach
§ 164 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes erlöschen unbeschadet
§ 100 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde.