Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
§ 343b. (1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für den Fall der Errichtung und des Betriebes arbeitsmedizinischer Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen (arbeitsmedizinischer Zentren) aufgrund einer Verordnung im Sinne des
§ 22e des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Tätigkeit und die Vergütung der in diesen Einrichtungen freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(2) Für den Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Gesamtvertrages nach Abs. 1 kommen nur Ärzte in Betracht, die die im § 22b Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.