Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 446a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den
§§ 23 Abs. 6,
24 Abs. 2 und
25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des
§ 81 Abs. 2.