Träger der Krankenversicherung
§ 473. (1) Träger der Krankenversicherung für die im
§ 472 bezeichneten Personen ist die im
§ 23 Abs. 1 Z 3 genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
(2) Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Abs. 1 bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.
Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.
(3) Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach den §§ 472 und
474 zu enthalten.