§ 41. (1)
Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet
beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur
Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im
Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie
an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne
zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1
genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
| | | | | | | | | | |
a) | Ruhe- und Versorgungsbezüge,
|
b) | die im
§ 67 Abs. 3 und
6 des Einkommensteuergesetzes 1988
genannten Bezüge, |
c) | die im
§ 3 Abs. 1 Z 10,
11 und
13 bis
21 des
Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
|
d) | Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine
ehemalige Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden. |
e) | Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als
begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des
Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
|
f) | Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.“ |
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den
Betrag von 1 460 Euro, so verringert sie sich um 1 095 Euro.
|
(5) Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage.
(6) Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes,
mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. I Nr.
106/1999, nicht erhoben.
(7) Die Steuerbefreiung nach § 50 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, ist in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nicht anzuwenden.