Höhe
§ 3. (1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 € täglich.
(2) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 25. Lebensmonat des Kindes 7,27 € täglich.