1. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach lit. f folgende lit. g angefügt:
„g)
Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,“