Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung
§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind
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1. | die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß
§ 164, wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
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2. | Personen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;
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3. | BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach
§ 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist. |
(2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. d
und Z 4 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß
§ 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
(3) Aufgehoben.
(4) Aufgehoben.
(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß
§ 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.