Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 27e. Die Beiträge für Teilversicherte nach
§ 3 Abs. 3 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
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1. | für Teilversicherte nach
§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie
Z 2 und
3 vom Bund; |
1a. | für Teilversicherte nach
§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; |
2. | für Teilversicherte nach
§ 3 Abs. 3 Z 4 zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes. |