ABSCHNITT III
Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben
§ 111. Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.