Hinterbliebenenrenten
§ 257. Als Hinterbliebenenrenten werden Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten gewährt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für diese Ansprüche (§ 235) erfüllt sind. Diese gelten jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tode Anspruch auf Rente aus der Pensionsversicherung hatte.