Form der Meldungen
§ 41. (1) Die Meldungen nach
§ 33 Abs. 1 und
2 sowie nach
§ 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004 und BGBl. I Nr. 31/2004)
(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
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1. | andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, |
a) | wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist; |
b) | wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war; |
2. | eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind; |
3. | für die Mindestangaben-Anmeldung nach
§ 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen. |
(5) Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
(6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des
§ 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.