Teilversicherung in der Krankenversicherung
§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:
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1. | die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß
§ 156, wenn sie nicht gemäß
§ 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß
§ 3 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
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2. | die im
§ 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß
§ 5 gegeben war.
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