ABSCHNITT VI
Befreiung von Abgaben
Persönliche Abgabenfreiheit
§ 43. Der Versicherungsträger genießt die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit er körperschaftsteuerpflichtig ist, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401 bestimmt.