ABSCHNITT VII
Pensionsanpassung
Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor und Wertausgleich
§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die
Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte
Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses
Bundesgesetzes.