Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
§ 58. (1) Bei der Anwendung des
§ 57a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 131), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß
§ 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(3) Aufgehoben.