2. § 5 Abs. 1 Z 16 lautet:
„16.
Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn
a)
sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind,
b)
ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach § 25 MABG durchgeführt wird oder
c)
sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (§ 82 GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, absolvieren.“