Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung
§ 80a. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Leistungen (§§ 80 und
88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
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1. | der Krankenversicherungsträger nach dem BKUVG,
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2. | der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,
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3. | der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,
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4. | der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz.
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(2) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.