Verwendung von Chipkarten
§ 101a.
§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der
Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die
Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.