Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
§ 149t. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 149o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.