Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)
§ 202c. (1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.