Unterbrechung der Versicherung
§ 7. (1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
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1. | sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
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2. | während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung und eines anschließenden Karenzurlaubes längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG (§ 4 EKUG) oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung;
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3. | wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde. |
(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. I Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der (des) Versicherten zu fördern.