Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben
§ 20d. (1) Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach
§ 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag 3,75 % und Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage nach
§ 19a.
(2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.