Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 30b. Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.