Arten der Leistungen
§ 54. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
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1. | Pflichtleistungen;
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2. | freiwillige Leistungen.
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(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.