§ 40b. Abweichend von
§ 40 werden 33 430 000 Euro zu Lasten der
Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002
bis 31. Oktober 2002 dem beim Dachverband eingerichteten
Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur
Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§
447g Abs. 3 Z 1
lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.