7. Im § 31 Abs. 9a werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit der Verlautbarung nach Abs. 9 ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.“