Rehabilitation
§ 300a. Die Pensionsversicherungsträger können Versicherten zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 198 bis 202 Leistungen gewähren; diese Leistungen können auch Personen gewährt werden, welche eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.