2. § 446 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen.“