Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 247. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist
§ 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.