1. Im § 7 Z 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung“ der Ausdruck
„ , wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 genannten Betrag übersteigt“ angefügt.