„22. | der Aufbau und die Führung einer Statistikdatenbank der österreichischen Sozialversicherung gemeinsam mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Die Statistikdatenbank ist in einer Weise aufzubauen und zu führen, daß sie im Rahmen der Aufgaben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes verwendbar ist. |