2. § 44 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten:
„5.
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4 in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern ein Betrag in der Höhe der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1).“