1. a) Im § 2 Abs. 2 haben Z 11 und 12 zu lauten:
| | | | | | | | | | |
„11. | Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzurlaubshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, |
12. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfeempfänger nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,“. |
Die bisherigen Z 11 bis 13 erhalten die Bezeichnung Z 13 bis 15.