§ 447f Abs. 7 dritter Satz hat zu lauten:
„Dieses Sondervermögen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 454/1978, dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.“