2. | Personen, bei denen nicht feststeht, ob sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, oder Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ausgenommen sind, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.“ |