Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
§ 471m. Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach
§ 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.