Mitgliedstaaten, die die Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verlangen
ANHANG 3
(nach Artikel 63 Absatz 1 der Durchführungsverordnung)
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IRLAND
SPANIEN
ZYPERN
PORTUGAL
SCHWEDEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Ergänzung auf Grund des EWR-Abkommens
NORWEGEN
(Beschluss 76/2011 vom 1. Juli 2011, ABl. L 262)