47. § 85 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn
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1. | ihre vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder |
2. | ihre Pension oder die Summe aus Pension und dem in lit. a bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.“ |