12. Dem § 131 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
1. nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder
2. nach § 2 Abs. 1 Z 4 trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 aus dieser Erwerbstätigkeit
(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18) gemeldet wird.“