Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung
§ 29. Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist – unbeschadet des
§ 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des
§ 245 über die Leistungszugehörigkeit – sachlich zuständig:
| | | | | | | | | | |
1. | die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist; |
2. | die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau |
a) | für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen; |
b) | für die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996. |