2. UNTERABSCHNITT
Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung
a) Pensionsversicherung der Arbeiter
§ 13. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach
§ 14 oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach
§ 15 begründen. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g sowie Z 5 versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.