Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 27. (1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen.
(2) Den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
| | | | | | | | | | |
1. | die Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen Schulen; |
2. | die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt sowie der Standes- und Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft. |