Familien- und Taggeld bei Gewährung der Anstaltspflege als Unfallheilbehandlung
§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine Angehörigen (§ 123) überdies Familiengeld. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
(2) Das Taggeld beträgt 4 S. Das tägliche Familiengeld beträgt für jeden Angehörigen 0'6 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2'4 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
(3) Familien- und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der Versehrte mindestens 50 v. H. des Entgeltes (§ 49 Abs. 1,
3 und
4) weiterbezieht.