Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 307f. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach
§ 90 durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im
§ 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach
§ 307e werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß
§ 90 ruht) und Beziehern von Sonderunterstützung nach dem
Sonderunterstützungsgesetz nicht gewährt.