Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460c. BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
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1. | bis zur Höhe von 35 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3 %, |
2. | über 35 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5 % und |
3. | über 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 6,0 %. |
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten. |