NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen
ABSCHNITT I
Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft
Umfang der Versicherung
§ 461. (1) Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (§ 27) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).
(2) Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Abs. 1 wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)