Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles
§ 472b. In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:
| | | | | | | | | | |
1. | § 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; |
2. | die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander; |
3. | die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern; |
4. | die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren; |
5. | die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind. |