6. UNTERABSCHNITT
Unterstützungsfonds
§ 84. (1) Die Träger der Krankenversicherung können einen Unterstützungsfonds anlegen. Ihm können bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Beitragseinnahmen, überwiesen werden.
(2) Die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung können einen Unterstützungsfonds anlegen. Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds für die Unfallversicherung einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 5 v. H. dieser Beiträge einheben, die übrigen Träger der genannten Versicherungszweige und als Träger der Pensionsversicherung auch die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen können bis zu 5 v. H. der im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschüsse dem Unterstützungsfonds für den betreffenden Versicherungszweig widmen.
(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 438 Abs. 3 bis 5 werden entsprechend angewendet.